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AGB

 

Vorliegende AGB gelten auch für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG. 
Dies jedoch nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. 
Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 BGBl 1988/96 wird ausdrücklich ausgeschlossen. Es gilt formelles und materielles österreichisches Recht, ausschließlicher Gerichtsstand ist Wiener Neustadt.

 

1.            Angebot, Gültigkeit

1.1.         Der Geltungsbereich dieser AGB bezieht sich auf alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von FINALIT. Änderungen oder Ergänzungen dieses Angebotes und/oder Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von FINALIT schriftlich bestätigt worden sind. Bestellungen, Anbote, Aufträge oder Auftragsänderungen sowie sämtliche sonstige Vereinbarungen werden für FINALIT erst verbindlich, wenn FINALIT diese schriftlich bestätigt.

 

2.            Preis, Zahlungsbedingungen

2.1.         Das vom Auftraggeber zu bezahlende Entgelt bestimmt sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, nach dem tatsächlichen Ausmaß zu den bei Rechnungslegung geltenden Listenpreisen.

2.2.         Kostenvoranschläge von FINALIT verstehen sich als Kostenvoranschläge ohne Gewähr. Kostenvoranschläge sind daher freibleibend und ist deren Richtigkeit im Sinne des § 5 Abs 2 KSchG ausdrücklich nicht gewährleistet. Die in den Vereinbarungen oder Auftragsbestätigungen gemachten Preisangaben verstehen sich daher nicht als unveränderliche Festpreise.

2.3.         Das FINALIT zustehende Entgelt ist zu dem in der Faktura genannten Zeitpunkt zu bezahlen. Die Fälligkeit der Forderung bleibt im vollen Umfang auch dann bestehen, wenn der Auftraggeber Gewährleistungseinwendungen gegenüber FINALIT geltend macht. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 14% pa vereinbart. Eine Aufrechnung der Forderungen von FINALIT mit Gegenforderungen des Auftraggebers durch diesen ist ausgeschlossen.

2.4.         Für allfällig von FINALIT zu leistende Vorarbeiten oder Nebenleistungen werden Regiestunden verrechnet.

 

3.            Erfüllungsort

3.1.         Erfüllungsort bei Erbringung einer Werkleistung die jeweilig auftragsgegen-ständliche Örtlichkeit. Vereinbarte Liefer- und/oder Werkleistungstermine können von FINALIT (soweit nicht ausdrücklich ein verbindlicher Liefer-/Fertigstellungstermin ohne jede Verzugszulässigkeit vereinbart ist) über- oder unterschritten werden.

 

4.            Eigentumsvorbehalt

4.1.         Bis zur vollständigen Bezahlung des vom Kunden zu leistenden Entgeltes, einschließlich Nebengebühren, sowie bis zur Abrechnung eines eventuellen Kontokorrentsaldos behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Die Hingabe eines Wechsels oder eines Schecks erfolgt zahlungshalber ohne dass hierdurch eine Änderung des Grundverhältnisses eintritt.

4.2.         Der Kunde ist berechtigt die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang, sei es bearbeitet oder unbearbeitet weiterzuveräußern. Er hat sich seinerseits bis zur vollständigen Bezahlung des ihm zustehenden Leistungsanspruches (Kaufpreis) das Eigentum vorzubehalten. Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus dieser Weitergabe zustehenden Forderungen zahlungshalber an Finalit ab.

 

5.            Gewährleistung, Gefahrtragung, Haftung

5.1.         Der Auftraggeber ist nach Anzeige der Fertigstellung zur Übernahme ver-pflichtet und hat das von FINALIT bei Übergabe der Werkleistung erstellte Abnahmeprotokoll zu unterfertigen.

5.2.         FINALIT (sowie jeder seitens FINALIT bei der Lieferung und/oder Werkleistung zugezogene Dritte) haftet bei Lieferung und/oder Werkleistungserbringung für jeden beim Auftraggeber oder einem Dritten allfällig eingetretenen Schaden nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden, für die Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten und für die Verletzung von Schutzpflichten gegenüber Dritten. Der Ersatz ideeller Schäden wird gänzlich ausgeschlossen. Bei leichtfahrlässig zugefügtem Schaden leistet FINALIT lediglich dann Ersatz, wenn dieser durch ein aufrechtes Versicherungsverhältnis seitens FINALIT gedeckt ist und ist jede Ersatzleistung mit der Höhe der von der Versicherung tatsächlich geleisteten Zahlung begrenzt. Regreßansprüche gem. § 933 b ABGB werden ausgeschlossen, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.

5.3.         Bei Behandlungen mit lösungshältigen Reinigern (Finalit Nr. 5 Beschichtungs-Reiniger oder Finalit Nr. 11 Fett und Wachs Entferner) müssen lackierte Gegenstände bzw. Flächen bauseits geschützt oder entfernt werden (zB. Duschstangen, Sprossenheizung, Armaturen, usw). Das betrifft auch sämtliche pulverbeschichtete Flächen bzw. Gegenstände. Werden diese Arbeiten durch Finalit ausgeführt erfolgt die Verrechnung in Regiestunden plus Material.

 

6.            Datenschutz

6.1.         Der Auftraggeber teilt seine ausdrückliche Zustimmung, daß alle im Kaufantrag enthaltenen Daten von FINALIT gespeichert und von dieser für die Zwecke Produktion und Vertrieb, Werbung, Garantieabwicklung und Kundenbetreuung verwendet sowie für die Marktanalyse an die entsprechenden Gesellschaften von FINALIT weiterübermittelt werden können.

 

7.            Rücktrittsrecht

7.1.         Ein Verbraucher kann von diesem Vertragsantrag oder Vertrag bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen zwei Wochen zurücktreten. Die Frist für die Rückstrittserklärung beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rückstrittsrecht enthält.